Vertreter in der Union

Nach Art. 27 DSGVO sind Unternehmen als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mit ausschließlichem Sitz im EU-Ausland, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, verpflichtet, einen Vertreter mit Sitz in der EU zu benennen, wenn die Verarbeitung den Zweck verfolgt, diesen Personen entweder Waren- oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten zu beobachten. Der EU-Vertreter ist hierbei Adressat zur Einhaltung von Vorgaben, die sich aus der DSGVO ergeben und kooperiert hierfür mit den Aufsichtsbehörden.

Als international agierende Experten vertreten wir Sie gerne und helfen Ihnen dabei, Ihre Pflichten nach Art. 27 DSGVO einzuhalten.